Bausperren
Der Gemeinderat hat gemäß NÖ Raumordnungsgesetz die Möglichkeit, durch Verordnung Bausperren zu erlassen.
Das NÖ Raumordnungsgesetz sieht zwei Arten von Bausperren vor:
- Für die Bearbeitung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes oder Bebauungsplanes können Bausperren verordnet werden. Diese Bausperren treten zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft und können vom Gemeinderat einmalig um ein Jahr verlängert werden.
- Sind als Bauland gewidmete und unbebaute Flächen von Gefährdungen (z.B. Steinschlag, Gefahrenzonenplan Wildbach) betroffen, ist der Gemeinderat dazu verpflichtet, eine Bausperre zu erlassen. Diese Bausperren sind unbefristet und können vom Gemeinderat nur dann aufgehoben werden, wenn die Gefährdung nicht mehr besteht.
Bausperren
Bausperren - Gefahrenzonenplan
Bausperren – Steinschlag
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