Kundmachung des Magistrat Krems der Stadt Krems a.d. Donau gem. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991

1.

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG besteht für alle Behörden der Stadt Krems an der Donau, deren Geschäftsstelle der Magistrat Krems ist, folgende Adresse:

Postadresse: Obere Landstraße 4, 3500 Krems
Telefon: +43 (0)2732 801 - 0
Telefax: +43 (0)2732 801 - 90269
Mail-Adresse: post@krems.gv.at

Alternativ können schriftliche Anbringen an die auf der Homepage der Stadt Krems an der Donau veröffentlichten Organisationsadressen adressiert werden.

Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können Anbringen per E-Mail an post@krems.gv.at, eine auf der Homepage der Stadt Krems veröffentlichte Organisationsadresse oder mittels der dort angebotenen elektronischen Formulare, oder an eine in der behördlichen Erledigung, auf die sich Ihr Anbringen bezieht, als Kontaktadresse angegebene E-Mail-Adresse rechtsverbindlich eingebracht werden. Die für die elektronische Kommunikation zugelassenen technischen Formate sind unter E-Mail-Policy (Verlinkung) abrufbar.
 

2.

Gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG werden für alle Behörden der Stadt Krems an der Donau, deren Geschäftsstelle der Magistrat Krems ist, folgende Amtsstunden und für den Parteienverkehr bestimmte Zeiten festgelegt:

Amtsstunden / Öffnungszeiten / Parteienverkehrszeiten:

werktags Montag bis Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr
oder Terminvereinbarung  

 

Hinweis:

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet; zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden.
Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunktes des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht.
Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

 

Krems, am 06.07.2022