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Kundmachung des Magistrat Krems der Stadt Krems a.d. Donau gem. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
1.
Gemäß § 13 Abs. 1 fünfter Satz AVG besteht für alle Behörden der Stadt Krems an der Donau, deren Geschäftsstelle der Magistrat Krems ist, folgende Adresse:
Postadresse: Obere Landstraße 4, 3500 Krems
Telefon: +43 (0)2732 801 - 0
Telefax: +43 (0)2732 801 - 90269
Mail-Adresse: post@krems.gv.at
Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es auf Gefahr des Einschreiters an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten.
Persönliche E-Mail-Adressen der Bediensteten des Magistrates der Stadt Krems sind keine Adressen im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG.
Die für die elektronische Kommunikation zugelassenen technischen Formate sind unter E-Mail-Policy zu finden.
2.
Gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG werden für alle Behörden der Stadt Krems an der Donau, deren Geschäftsstelle der Magistrat Krems ist, folgende Amtsstunden und für den Parteienverkehr bestimmte Zeiten festgelegt:
Amtsstunden / Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag | 08:00 bis 16:00 Uhr |
Freitag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Parteienverkehr:
Montag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Freitag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Davon abweichend sind für den Parteienverkehr bestimmte Zeiten für einzelne Dienststellen zusätzlich festgelegt:
Bürgerservicestelle, KFZ- und Führerscheinstelle:
Montag | 08:00 bis 16:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 bis 16:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 bis 16:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 bis 16:00 Uhr |
Freitag | 08:00 bis 12:30 Uhr |
Strafamt:
Montag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Freitag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Anlagenrecht:
Montag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 bis 16:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Freitag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Hinweis:
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet; zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden.
Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunktes des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht.
Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.
3.
Diese Kundmachung tritt ab sofort in Kraft.
Krems, am 24.5.2018