Aktuelle Wahlen

NÖ Landtagswahl 2023

Allgemeines

Allgemeines

Der Niederösterreichische Landtag wird alle 5 Jahre neu gewählt. Die Wahl ist von der NÖ-Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Ausschreibung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

Für die in einem eigenen Gesetz (NÖ- Landtagswahlordnung 1992) geregelte Wahl der 56 Abgeordneten zum Niederösterreichischen Landtag ist das Bundesland Niederösterreich in 20 Wahlkreise eingeteilt.

 

Wahl-

kreis-

nummer

Bezeichnung

Gebiet

1

Amstetten

Verwaltungsbezirk Amstetten, Stadt mit eigenem Statut Waidhofen an der Ybbs; Vorort Amstetten

2

Baden

Verwaltungsbezirk Baden

3

Bruck an der

Leitha

Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha

4

Gänserndorf

Verwaltungsbezirk Gänserndorf

5

Gmünd

Verwaltungsbezirk Gmünd

6

Hollabrunn

Verwaltungsbezirk Hollabrunn

7

Horn

Verwaltungsbezirk Horn

8

Korneuburg

Verwaltungsbezirk Korneuburg

9

Krems an der

Donau

Verwaltungsbezirk Krems an der Donau, Stadt mit eigenem Statut Krems an der Donau; Vorort Stadt mit eigenem Statut Krems an der Donau

10

Lilienfeld

Verwaltungsbezirk Lilienfeld

11

Melk

Verwaltungsbezirk Melk

12

Mistelbach

Verwaltungsbezirk Mistelbach

13

Mödling

Verwaltungsbezirk Mödling

14

Neunkirchen

Verwaltungsbezirk Neunkirchen

15

St. Pölten

Verwaltungsbezirk St. Pölten, Stadt mit eigenem Statut St. Pölten; Vorort Stadt mit eigenem Statut St. Pölten

16

Scheibbs

Verwaltungsbezirk Scheibbs

17

Tulln

Verwaltungsbezirk Tulln

18

Waidhofen an

der Thaya

Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya

19

Wiener Neustadt

Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt, Stadt mit eigenem Statut Wiener Neustadt; Vorort Stadt mit eigenem Statut Wiener Neustadt

20

Zwettl

Verwaltungsbezirk Zwettl

 

Umfangreiche Informationen zur NÖ Landtagswahl am 29. Jänner 2023 finden Sie beim Amt der NÖ Landesregierung.

Link – Ldrg:
https://www.noe.gv.at/noe/Wahlen/Landtagswahl_2023.html

Historischer Rückblick

Historischer Rückblick

Wahlkalender

Wahlkalender

NÖ-Landtagswahl-Wahlkalender:

Stichtag: 18.11.2022

Auflage des Wählerverzeichnisses: 2.12. bis 3.12. und 5.12. bis 7.12.2022 von 8.00 bis 12.00 Uhr; am 6.12.2022 von 8.00 bis 20.00 Uhr

Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis: 2.12. bis 11.12.2022

Einbringung der Wahlvorschläge: bis spätestens 23.12.2022, 13:00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde

Wahltag: 29.1.2023

Ausschreibung

Landtagswahlordnung

Landtagswahlordnung

Gesetzliche Grundlage für die Durchführung der NÖ Landtagswahl ist die NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO), LGBl 0300, idF LGBl. 31/2017

Stimmzettel

Stimmzettel

Stimmzettel:

Für die Wahl dürfen folgende Stimmzettel verwendet werden:

1.   amtliche Stimmzettel des Wahlkreises,
2.   leere amtliche Stimmzettel

 

Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises

1.   Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat in der Reihenfolge der veröffentlichten
Kreiswahlvorschläge zu enthalten:

      1.1.       die Listennummern

      1.2.       die Parteibezeichnungen

      1.3.       allfällige Kurzbezeichnungen

      1.4.       Rubriken mit einem Kreis

      1.5.       eine Bewerberrubrik mit den veröffentlichten Landeswahlvorschlägen (Landesliste) mit der Überschrift "Vorzugsstimme Landesliste" und mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe von Familien- und Vornamen sowie Geburtsjahr der Bewerber,

      1.6.       eine Bewerberrubrik mit den veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen (Wahlkreisliste) mit der Überschrift "Vorzugsstimme Wahlkreisliste" mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe von Familien- und Vornamen sowie Geburtsjahr der Bewerber. Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel, unter Berücksichtigung der gemäß § 48 und § 98 erfolgten Veröffentlichungen, die aus der Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. In gleicher Weise sind Stimmzettelschablonen herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel und die Stimmzettelschablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden. Kreise, Ziffern und Namen in dieser Rubrik sind um mindestens einen, aber nicht um mehr als zwei Schriftgrößenpunkte größer auszuführen als die in Ziffer 5 genannten Bewerberangaben. Die Bewerberrubrik ist farblich zu unterlegen.
 

2.   Die Größe der amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises ist nach der Anzahl der im Wahlkreis zu berücksichtigenden Kreiswahlvorschläge und nach der Anzahl der Bewerber der Wahlkreislisten festzulegen. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A2 (Querformat) zu entsprechen. Für alle Parteibezeichnungen sind die gleiche Größe der Rechtecke, Kreise und Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Das Wort "Liste" ist klein zu drucken. Für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die horizontalen Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen. Die vertikalen Trennungslinien sind als Doppelstrich und stärker als die horizontalen Trennungslinien auszuführen.
 

3.   Die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises sind durch die Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden, und von diesen den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 % zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 % ist bei den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag vorrätig zu halten.

 

Leerer amtlicher Stimmzettel

Der leere amtliche Stimmzettel hat drei Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) einen Bewerber der Landesliste und einen Bewerber der Wahlkreisliste der von ihm gewählten Partei eintragen kann, sowie die aus Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden und ist in gleicher Weise wie der amtliche Stimmzettel den Wahlbehörden zu übermitteln.

 

Gemeinsame Bestimmungen für den amtlichen Stimmzettel

1.   Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
 

2.   Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 360,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel,  die  dem  amtlichen  Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
 

3.   Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
 

4.   Die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel und der Stimmzettelschablonen sind vom Land zu tragen.

 

Gültigkeit und Ungültigkeit des amtlichen Stimmzettels

Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn der Wählerwille aus ihm eindeutig zu erkennen ist. Dieser Wählerwille kann durch Abgabe jeweils einer Vorzugsstimme auf der Landesliste und/oder der Wahlkreisliste und/oder einer Parteistimme ausgedrückt werden.

 

Abgabe von Vorzugsstimmen und Parteistimmen

1.   Eine Vorzugsstimme ist nur dann gültig abgegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

      1.1.       Der Wähler muss den Bewerber im hiefür vorgesehenen Kreis oder sonst wo auf dem amtlichen Stimmzettel eindeutig bezeichnen.

      1.2.       Der Wähler darf nur je einen Bewerber der Landesliste und/oder der Wahlkreisliste bezeichnen. Bezeichnet er auf einer der beiden Listen keinen oder mehrere Bewerber, ist die Vorzugsstimme der anderen Liste dennoch gültig.

      1.3.       Der Wähler muss grundsätzlich Bewerber, die auf derselben Parteiliste aufscheinen, bezeichnen. Werden aber Bewerber bezeichnet, die auf verschiedenen  Parteilisten  aufscheinen, so gilt die Vorzugsstimme nur für den/die Bewerber, dessen/deren Partei zusätzlich bezeichnet wurde.

 

2.   Eine Stimme ist für eine Partei dann gültig abgegeben, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

      2.1.       Der Wähler hat eine gültige Vorzugsstimme für Bewerber derselben Parteiliste abgegeben.

      2.2.       Der Wähler hat zwar keine gültige Vorzugsstimme abgegeben, aber zwei oder mehrere Bewerber auf der Landesliste und/oder der Wahlkreisliste einer Parteiliste im hiefür vorgesehenen Kreis oder sonst wo auf dem amtlichen Stimmzettel eindeutig bezeichnet und zusätzlich keine Bezeichnung einer anderen Partei vorgenommen.

      2.3.       Der Wähler hat keinen Bewerber bezeichnet, aber in einem der unter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis oder sonst wo auf dem amtlichen Stimmzettel eine Partei eindeutig bezeichnet.

 

3.   Wenn eine gültige Vorzugsstimme für Bewerber derselben Parteiliste abgegeben wurden, so gilt der Stimmzettel als gültige Stimme für diese Partei, selbst wenn eine andere Partei bezeichnet wurde.

 

Ungültige Stimmzettel

1.   Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

      1.1.       ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

      1.2.       der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht eindeutig hervorgeht, welche Partei und/oder welchen Bewerber der Wähler wählen wollte, oder

      1.3.       überhaupt keine Partei oder kein Bewerber bezeichnet wurde, oder

      1.4.       ohne gültige Vorzugsstimme zwei oder mehrere Parteien bezeichnet wurden, oder

      1.5.       eine Liste bezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält, oder

      1.6.       auch sonst der Wählerwille nicht eindeutig zu erkennen ist.

 

2.   Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

 

3.   Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Wahlkarten

Wahlkarten

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthaltes im Ausland, und die ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen.

Die Wahlkarte besteht aus einem Briefumschlag, der den amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises und ein verschließbares beiges Wahlkuvert beinhaltet. Der/die Wahlkartenwähler/in hat die Wahlkarte entweder ungeöffnet dem Wahlleiter zu übergeben oder für die Briefwahl zu verwenden.
 

Möglichkeiten der Stimmabgabe mittels Wahlkarte:

  • Stimmabgabe am Wahltag in jedem NÖ Wahlkartenlokal;
  • Stimmabgabe mit Briefwahl;
  • Stimmabgabe am Wahltag durch den Besuch einer besonderen Wahlbehörde;
    gem. § 70 LWO („fliegende Wahlkommission“);

 

1.         Stimmabgabe am Wahltag in jedem NÖ Wahlkartenlokal:

In jeder Gemeinde Niederösterreichs ist zumindest ein Wahllokal für Wahlkartenwähler(innen) eingerichtet, in dem der/die Wahlkartenwähler/in das Wahlrecht ausüben kann, wobei die unterschiedlichen Öffnungszeiten zu beachten sind.

 

2.         Briefwahl:

Sofort nach Erhalt der Wahlkarte kann im Wege der Briefwahl vom Inland oder Ausland die Stimme abgegeben werden. Der/die Wahlkartenwähler/in füllt den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Wahlkuvert, dieses wiederum in die Wahlkarte und klebt die Wahlkarte zu. Mit der Unterschrift auf der Wahlkarte gibt der/die Wahlkartenwähler/in eine eidesstattliche Erklärung ab, dass der inliegende amtliche Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wurde. Anschließend muss der Wähler die Wahlkarte verschließen und in das voradressierte Überkuvert legen und dieses ebenfalls verschließen und so rechtzeitig an die auf der Wahlkarte bezeichneten Gemeindewahlbehörde übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens bis zum Wahltag, 06.30 Uhr, einlangt.

 

3.         Stimmabgabe am Wahltag durch den Besuch einer besonderen Wahlbehörde:

Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge Bettlägerigkeit oder behördlicher Freiheitsbeschränkung unmöglich ist, können beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau Anträge mit dem ausdrücklichen Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde einbringen. Der Antrag muss außerdem die genaue Angabe der Wohnung, des Krankenzimmers und dergleichen, wo sich der Antragsteller befindet und dieser Besuch erfolgen soll, enthalten. Fällt die Bettlägerigkeit vor dem Wahltag weg, so hat der Wahlberechtigte den Magistrat der Stadt Krems an der Donau rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine besondere Wahlbehörde verzichtet.

 

Ab wann und wie erhalten Sie eine Wahlkarte?

Die Wahlkarten können erst nach der Fertigung und Lieferung der amtlichen Stimmzettel, also nach Abschluss und Veröffentlichung der Wahlvorschläge, ausgefolgt werden. Dies bedeutet, dass die Ausstellung von Wahlkarten zwar ab sofort beantragt werden kann, die Ausfolgung der Wahlkarten aber voraussichtlich erst ab dem 10. Jänner 2023 erfolgen wird.
 

Ausstellung von Wahlkarten

Die Ausstellung von Wahlkarten kann

  • schriftlich bis spätestens Mittwoch, den 25. Jänner 2023 und
  • mündlich bis spätestens Freitag, den 27. Jänner 2023, 12.00 Uhr

beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau, Rathaus, Zimmer 6a, Wahlamt, beantragt werden.
 

Öffnungszeiten ab 10. Jänner 2018

  • Montag, Mittwoch und Donnerstag: 8:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr
  • Dienstag: 8:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr
  • Freitag: 8:00 – 12:00 Uhr

Tel.Nr.: 02732 / 801 - 231
E-Mail: wahlen@krems.gv.at
 

Antragsformular für Wahlkarten

http://oesterreich.gv.at (nur mit Handysignatur)

https://www.wahlkartenantrag.at/ (ohne Handysignatur)
 

Identitätsnachweis

Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen, bei einem schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden, z.B. durch Bekanntgabe der Reisepassdaten (Pass-Nr., Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum) oder durch Übermittlung einer Kopie oder eines Scans des Reisepasses, Führerscheines usw.
 

Achtung

Für die Ausfolgung oder Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt Folgendes:

  • Anlässlich der persönlichen Übernahme der Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben.
  • Eine Ausfolgung an den wahlberechtigten anderen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner oder wahlberechtigte Verwandte (Eltern oder Kinder) ist gegen Übernahmebestätigung ebenfalls zulässig, wenn eine schriftliche Legitimation (Vollmacht) zur Übernahme vorgewiesen wird.
  • Sonstigen schriftlich legitimierten Personen dürfen neben der allenfalls eigenen Wahlkarte je Wahl nicht mehr als zwei Wahlkarten gegen Übernahmebestätigung ausgefolgt werden.
     

Telefonisch dürfen Wahlkartenanträge nicht entgegengenommen werden.

Duplikate für verlorengegangene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen nicht ausgestellt werden.

Wahlverständigungskarte

Wahlverständigungskarte

Als Service der Stadt Krems an der Donau erhält jeder Wahlberechtigte einige Tage vor der Wahl eine amtliche Wahlinformation, die sogenannte Wählerverständigungskarte, auf der der Name und die Adresse des Wahlberechtigten, der Wahlsprengel, die Zahl der Eintragung im Wählerverzeichnis, die Wahlzeit sowie das Wahllokal angeführt sind.

Wahlberechtigte

Wahlberechtigte

Aktives Wahlrecht:

Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die

  • spätestens am Wahltag, also spätestens am 29. Jänner 2023, das 16. Lebensjahr vollendet haben (also: Jahrgang 2007 bis Geburtsdatum 29. Jänner 2007)
  • am Stichtag, das ist der 18. November 2022, in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben
  • als Auslandsniederösterreicher in der Landes-Wählerevidenz einer NÖ Gemeinde eingetragen sind
  • vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

 

Passives Wahlrecht - Wählbarkeit:

Wählbar sind alle wahlberechtigten Männer und Frauen, die spätestens am Wahltag, also am 29. Jänner 2013, das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

Kreiswahlvorschlag

Kreiswahlvorschlag

1.   Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für das Ermittlungsverfahren im Wahlkreis spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.

 

2.   Der Kreiswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder von wenigstens 50 Personen, die am Stichtag in Gemeinden des Wahlkreises als wahlberechtigt in der Landes-Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt sein. Hiebei sind dem Kreiswahlvorschlag die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen. Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese  Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Bestätigung unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

 

3.   Der Kreiswahlvorschlag muss enthalten:

      3.1.    die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

      3.2.    die Wahlkreisliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 15 Bewerbern (Bezirkskandidaten), in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Namens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

      3.3.    die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Name, Beruf, Adresse).

 

4.   In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Zustimmungserklärung hat die Bezeichnung des Wahlkreises, in welchem der Bewerber kandidiert, zu enthalten. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Bewerber darf nur in einem Wahlkreis und in diesem nur auf dem Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei aufscheinen.

 

5.   Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch  nachträgliche  Änderungen, die in den gemäß § 48 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde auf dem schnellsten Wege zu berichten.

 

6.   Die wahlwerbenden Parteien haben an das Land einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von € 72,67 zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Wahlvorschlages (Abs. 1) bei der Kreiswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

 

Landeswahlvorschlag

1.   Parteien, welche in einem Wahlkreis kandidieren, steht es frei, spätestens am siebenunddreißigsten Tage vor dem Wahltag, 13.00 Uhr, bei  der Landeswahlbehörde einen Landeswahlvorschlag einzubringen. Dieser muss von einem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei, der nicht zustellungsbevollmächtigter Vertreter in einem Wahlkreis sein muss, unterfertigt sein. Der Landeswahlvorschlag (Landesliste) darf höchstens 35 Bewerber (Landeskandidaten) beinhalten.

 

2.   In den Landeswahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Die Erklärung kann entfallen, wenn der Bewerber bereits in einem Kreiswahlvorschlag aufscheint. Weiters ist dem Wahlvorschlag ein Hinweis anzufügen, ob und in welchem Wahlkreis ein Bewerber in einen Wahlvorschlag eines Wahlkreises aufgenommen wurde.

 

3.   Die Landeswahlbehörde hat bei Bewerbern, die nicht in einem Kreiswahlvorschlag aufscheinen, zu überprüfen, ob die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Abs. 2) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

 

4.   Die Landeswahlvorschläge sind von der Landeswahlbehörde, den Bezirkswahlbehörden und den Gemeindewahlbehörden jeweils ortsüblich kundzumachen.

Berichtigungs- und Berufungsverfahren

Berichtigungs- und Berufungsverfahren

§ 28
Berichtigungsanträge

(1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (§ 25 Abs. 2) schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines vermeintlich nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, spätestens am zehnten Tage nach Beginn der Einsichtsfrist einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge einbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 360,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

 

§ 29
Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

 

§ 30
Entscheidung über Berichtigungen

(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sieben Tagen nach seinem Einlangen die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

§ 31
Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

 

§ 32
Beschwerden

(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht binnen zehn Tagen nach ihrem Einlangen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, soferne nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 2 bis 4 und 30 Abs. 2 sowie § 31 finden sinngemäß Anwendung.

Identitätsfeststellung

Identitätsfeststellung

Jeder Wähler hat sich vor der Stimmabgabe durch Vorlage einer Urkunde oder sonstigen amtlichen Bescheinigung, aus der seine Identität ersichtlich ist, auszuweisen.

Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.

Der Meldezettel oder die Wählerverständigungskarte (Amtliche Wahlinformation) gilt nicht als Ausweisdokument.

Kann sich der Wähler nicht ausweisen, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist.

Wählerverzeichnis

Wählerverzeichnis

Das Wählerverzeichnis, wird aufgrund der Landes-Wählerevidenz angelegt, ist nach Wahlsprengel und innerhalb dieser nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet und weist alle für die Wahl wahlberechtigten Personen auf. Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis eingetragen sein.

 

Auflegung des Wählerverzeichnisses:

Das Wählerverzeichnis für die NÖ Landtagswahl 2023 liegt von 2.12. bis 3.12. und von 5.12. bis 7.12.2022 von 8.00 bis 12.00 Uhr, am 6.12.2022 von 8.00 bis 20.00 Uhr im Rathaus Krems, Zimmer 7 (Wahlamt) zur öffentlichen Einsicht auf.

Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften und Vervielfältigungen herstellen.

Nach Beginn der Auflegung dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden.

Wahlbehörden

Wahlbehörden

Für die Durchführung der NÖ Landtagswahl werden Wahlbehörden bestellt. Es sind dies die Landeswahlbehörden und für den Bereich der Stadt Krems an der Donau die:

a) die Kreiswahlbehörde 9
b) die Bezirkswahlbehörde Krems-Stadt
c) die Gemeindewahlbehörde Krems-Stadt
d) die Sprengelwahlbehörden und
e) die besonderen Wahlbehörden.

 

a) Kreiswahlbehörde 9

Die Kreiswahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm entsandten Stellvertreter als Vorsitzendem und Kreiswahlleiter sowie mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern. Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden aufgrund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich des Wahlkreises festgestellten Stärke berufen

Die Kreiswahlbehörde führt die Aufsicht über die Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden.

Kreiswahlbehörde 9 beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau
 

b) Bezirkswahlbehörde Krems-Stadt

Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm entsandten Stellvertreter als Bezirkswahlleiter und mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern. Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden aufgrund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke berufen.

Die Bezirkswahlbehörde führt die Aufsicht über die Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden; sie entscheidet endgültig in allen Streitfällen, die sich über das Wahlrecht und die Ausübung des Wahlrechtes ergeben.

Bezirkswahlbehörde Krems-Stadt

 

c) Gemeindewahlbehörde Krems/Donau:

Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm entsandten Stellvertreter als Gemeindewahlleiter und mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern. Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden aufgrund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke berufen.

Die Gemeindewahlbehörde entscheidet über die während der Einspruchsfrist eingelangten Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bezüglich der Aufnahme in das Wählerverzeichnis oder der Streichung aus dem Wählerverzeichnis. Die Gemeindewahlbehörde teilt die Gemeinde in Wahlsprengel ein, setzt die Wahllokale, die Verbotszonen und die Wahlzeit fest.

Gemeindewahlbehörde Krems an der Donau

 

d) Sprengelwahlbehörde

Die Sprengelwahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Sprengelwahlleiter sowie mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern. Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden aufgrund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke berufen.

Die Sprengelwahlbehörden leiten die Wahlhandlungen am Wahltag und ermitteln das vorläufige Wahlergebnis. Sie entscheiden vor allem über die Zulassung bzw. Nichtzulassung einzelner Wahlberechtigter am Wahltag und über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln.

Den Anordnungen des Sprengelwahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro € 360,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, geahndet.

Die Mitglieder der Sprengelwahlbehörden werden ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, kundgemacht.

 

e) Besondere Wahlbehörden
Besondere Wahlbehörde gem. § 70 LWO (Fliegende Wahlkommission)

Die besondere Wahlbehörde, auch "fliegende Wahlkommission" genannt, besteht aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Sprengelwahlleiter sowie drei, höchstens sechs Beisitzern. Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden aufgrund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke berufen.

Die besondere Wahlbehörde besucht zwecks Stimmenabgabe jene Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales wegen Bettlägerigkeit oder Gebrechlichkeit am Wahltag nicht möglich ist. Voraussetzung dafür ist, dass diese Personen in Besitz einer entsprechenden Wahlkarte sind.

Die Mitglieder der besonderen Wahlbehörde werden ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, kundgemacht.

Verbotszone

Verbotszone

In Gebäuden, in denen Wahllokale eingerichtet sind, und in einem Umkreis von 20 Metern um diese Gebäude (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von in der Verbotszone im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

Übertretungen der Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 360,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, geahndet.