Kanaleinmündungsabgabe

Allgemeine Information

Allgemeine Information

Gemäß NÖ Kanalgesetz 1977 in der letztgültigen Fassung (in der Folge „NÖ KanalG“) muss für jede Liegenschaft, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen wird, eine Kanaleinmündungsabgabe entrichtet werden.
    
Bei der Kanaleinmündungsabgabe handelt es sich um eine einmalige Abgabe; wobei bei zukünftigen Änderungen der auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude – je nach Art der Änderung – eine Kanaleinmündungsergänzungsabgabe anfallen kann (dazu noch unten).
    
Parallel dazu muss für die Möglichkeit der Benützung der Kanalanlage die in § 5 NÖ KanalG geregelte jährliche Kanalbenützungsgebühr bezahlt werden.
    
Die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in § 3 NÖ KanalG geregelt und kann regelmäßig erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Vorlage der in § 13 NÖ KanalG geregelten Veränderungsanzeige berechnet werden.
    
§ 3 NÖ KanalG bestimmt:

  • Die für die Berechnung heranzuziehenden Einheitsätze („ES“) werden in regelmäßigen Abständen mit Verordnung (Kanalabgabenordnung der Stadt Krems an der Donau) festgesetzt.

   

Beispiel zur Berrechnung

Beispiel zur Berrechnung

  • Gebäude: 110 m2 bebaute Fläche, 2 Geschosse angeschlossen
  • Grundstücksgröße: 800 m2

 

bei Mischwasserkanal
Kanaleinmündungsabgabe: bebaute Fläche 110 x 0,5 = 55,0

55 x (2+1) = 165 m2
unverb. Fläche (max. 500 m2 x 15%) = 75 m2
Berechnungsfläche 240 m2

 
Die Kanalanschlussgebühr berechnet sich aus:

  • 240 m2 x ES (MW) + 10% MWSt.

 

bei Trennsystem
Kanaleinmündungsabgabe: verbaute Fläche 110 x 0,5 = 55,0    

55 x (2+1) =  165 m2
unverb. Fläche (max. 500 m2 x 15%) =  75 m2
Berechnungsfläche 240 m2

 

55 x (0+1) =  55 m2
unverb. Fläche (max. 500 m2 x 15%) = 75 m2
Berechnungsfläche 130 m2

     
Die Kanalanschlussgebühr berechnet sich aus:

  • 240 m2 x ES (SW) + 10% MWSt. für den Schmutzwasserkanal
  • 130 m2 x ES (RW) + 10% MWSt. für den Regenwasserkanal

            
Fälligkeit: Innerhalb eines Monates ab Zustellung des Bescheides.
   

Kanaleinmündungsergänzungsabgabe

Kanaleinmündungsergänzungsabgabe

  • § 2 Abs 5 iVm § 3 Abs 2 NÖ KanalG

 

Ändern sich die der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlagen (iSv die bebaute Fläche und/oder die Anzahl der an den Kanal angeschlossenen Geschoße), so ist die Kanaleinmündungsabgabe neu zu berechnen und – wenn sich bei der Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand eine höhere Abgabe ergibt – eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben.
        
Abgabenrechtliche Auswirkungen haben kann jede Veränderung der Berechnungsfläche, welche durch die Errichtung von Baulichkeiten, Zu-, Um- und/oder Aufbauten, durch den Anschluss zusätzlicher Geschoße, durch eine Nutzungsänderung von Gebäuden aber auch durch zusätzlichen Grunderwerb bewirkt werden kann.
        
Bei Änderungen von der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe zugrundeliegenden Parametern, durch welche sich eine Änderung der Kanaleinmündungsabgabe ergeben kann, ist der /sind die Eigentümer der Liegenschaft binnen zwei Wochen ab Vollendung der Veränderung(en) als Abgabenpflichtige(r) zur Erstattung einer schriftlichen Veränderungsanzeige (§ 13 NÖ KanalG) verpflichtet.
        
Zur Veränderungsanzeige hat das NÖ Landesverwaltungsgericht („LVwG“) zuletzt (vgl NÖ LVwG-AV-418/001-2018 vom 27.11.2018) ausdrücklich festgehalten, dass „Der Ergänzungsabgabentatbestand [. . .] lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt [wird], aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist [. . .]. Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung [. . .]. [. . .] Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert ist, ist es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten [. . .] zu verschaffen.“  (Unterstreichungen hinzugefügt.) – In diesem Sinn wurde klargestellt, dass der Abgabenpflichtige in seiner schriftlichen Veränderungsanzeige konkrete Angaben zu den angeschlossenen Geschoßen und den Flächen der einzelnen Geschoße zu machen hat.