Wasseranschlussabgaben

Gegenstand der Abgabe

Gegenstand der Abgabe

Die Wasseranschlussabgabe ist für den Anschluss an die Gemeindewasserleitung zu entrichten. Die Wasseranschlussabgabe ist eine einmalige Abgabe; wobei bei zukünftigen Änderungen der auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude – je nach Art der Änderung – eine Wasseranschlussergänzungsabgabe anfallen kann (dazu noch unten).
        
Die Höhe der Wasseranschlussabgabe ist derart zu berechnen, dass die Berechnungsfläche für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz ("ES") vervielfacht wird.
        
Der für die Berechnung heranzuziehende Einheitssatz („ES“) wird in regelmäßigen Abständen mit Verordnung (Verordnung der Stadt Krems an der Donau für die Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren) festgesetzt.
   

Berechnungsfläche

Berechnungsfläche

Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist gemäß § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz (im Folgenden „NÖ GWLG“) zu berechnen; § 6 NÖ GWLG bestimmt: www.ris.bka.gv.at
   

Beispiel für die Ermittlung der Berechnungsfläche

Beispiel für die Ermittlung der Berechnungsfläche

Einfamilienhaus mit Garage:
        
Wohngebäude KG,EG,DG - mit Wasser versorgt EG u. DG - bebaute Fläche = 120,00 m2
Berechnung: 120 / 2 x (2 + 1) = 60 x 3 = 180,00 m²
        
Garage (selbstständige Baulichkeit) nicht angeschlossen - verbaute Fläche = 40,00 m2
Berechnung: 40 / 2 x 2 = 20 x 2 = 40,00 m²
        
unbebaute Fläche = 800,00 m2
Berechnung: 15 % von max. 500,00 m²-> 75,00 m²
        
somit ergibt sich 180,00 m² + 40,00 m² + 75,00 m² = 295,00 m² x ES + 10 % Ust

Wasseranschlussergänzungsabgabe (§ 7 NÖ GWLG)

Wasseranschlussergänzungsabgabe (§ 7 NÖ GWLG)

Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlussabgabe zu Grunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen und gegebenenfalls eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben.
        
Abgabenrechtliche Auswirkungen haben kann jede Veränderung der Berechnungsfläche, welche durch die Errichtung von Baulichkeiten, Zu-, Um- und/oder Aufbauten, durch eine Nutzungsänderung von Gebäuden aber auch durch zusätzlichen Grunderwerb bewirkt werden kann.
        
Bei Änderungen der Berechnungsfläche ist der /sind die Eigentümer der Liegenschaft binnen zwei Wochen ab Vollendung der Veränderung(en) als Abgabenschuldner zur Erstattung einer schriftlichen Veränderungsanzeige (§ 13 NÖ GWLG) verpflichtet.
        
Zur Veränderungsanzeige hat das NÖ Landesverwaltungsgericht („LVwG“) zuletzt (vgl NÖ LVwG-AV-418/001-2018 vom 27.11.2018) ausdrücklich festgehalten, dass „Der Ergänzungsabgabentatbestand [. . .] lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt [wird], aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist [. . .]. Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung [. . .]. [. . .] Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert ist, ist es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten [. . .] zu verschaffen.“  (Unterstreichungen hinzugefügt.) – In diesem Sinn wurde klargestellt, dass der Abgabenpflichtige in seiner schriftlichen Veränderungsanzeige konkrete Angaben zu den angeschlossenen Geschoßen und den Flächen der einzelnen Geschoße zu machen hat.